Für alle Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird in Deutschland Grundsteuer erhoben.
Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurden die Grundlagen für die Grundsteuer neu festgestellt. Diese bilden die Basis für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025.
Eigentümerinnen und Eigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen am Grundbesitz, die nach dem Stichtag eingetreten sind, unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine gesonderte Aufforderung erfolgt nicht.
Anzeigepflichtig sind unter anderem Änderungen der Fläche oder Nutzung, bauliche Veränderungen, die Entstehung neuer wirtschaftlicher Einheiten oder die erstmalige Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiung eines Grundstücks oder Gebäudes.
Die Anzeige muss grundsätzlich bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen.
Weitere Informationen
Ausführliche allgemeine Informationen zur Grundsteuer sowie Hinweise zur Anzeige von Änderungen finden Sie hier.
Dort sind auch weiterführende Links zu Formularen und Informationsangeboten des Freistaats Bayern hinterlegt.